B.______ kann das Unterbleiben dieser Vorkehrungen nicht damit rechtfertigen, dass der Kran im Profil der Seilbahn „eigentlich nichts zu suchen“ gehabt habe (siehe dazu oben E. II. 1.4. Bst. d/aa). Gerade weil aus Sicht der Bauleitung keine Veranlassung bestand, mit dem Kran im Bereich der Seilbahn zu operieren, wäre es zumindest erforderlich gewesen, dies gegenüber den Bauarbeitern vor Ort explizit zu kommunizieren und hierbei dem Vorarbeiter A.______ und dem Kranführer W.______ insbesondere zu verordnen, keine am Kran angehängten Lasten in Richtung Seilbahntrassee zu schwenken und schon gar nicht, dort Lasten abzusenken.