siehe dazu oben E. II. 1.6. Bst. b/bb). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | e) Wäre daher B.______ als für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlicher Bauführer darauf bedacht gewesen, dass vor Inbetriebnahme des Krans an diesem zumindest eine entsprechend begrenzte Ausladungssperre installiert worden wäre, hätte für A.______ und W.______ überhaupt keine Möglichkeit bestanden, den Abbauhammer mithilfe des Krans beim Sockel der Seilbahnstütze abzulegen. Denn es hätte bei einer Positionierung des Kranauslegers in Richtung Seilbahnstütze die Laufkatze gar nicht bis dahin ausgefahren werden können.