Dass der Ausleger des Krans mit einer Länge von 24 Metern konzipiert war, hatte seine Bewandtnis darin, dass es nur mit diesem Ausmass möglich war, den äussersten Bereich der Baustelle für die Errichtung des neuen Mastes zu bedienen. Dies aber hatte umgekehrt zur Folge, dass der Ausleger auf der der Baustelle abgewandten Seite bis in das Profil der Seilbahn hineinragen konnte. Immerhin aber wäre es möglich gewesen, das Ausfahren der Laufkatze insoweit zu begrenzen, dass der Kran jedenfalls im Bereich der Seilbahnstütze keine Lasten hätte absenken können (sektorale Ausladungssperre; siehe dazu oben E. II.