1.6. Bst. d). Im Übrigen barg allein der Umstand, dass das Ende des Kranauslegers während eines Güterumschlags bei der Materialseilbahn bis zur Stütze der Seilbahn reichte, noch keine Kollisionsgefahr in sich, überragte doch der Ausleger die Stütze in der Vertikalen um mehrere Meter (siehe oben E. II. 1.6. Bst. d). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | bb) Dass der Ausleger des Krans mit einer Länge von 24 Metern konzipiert war, hatte seine Bewandtnis darin, dass es nur mit diesem Ausmass möglich war, den äussersten Bereich der Baustelle für die Errichtung des neuen Mastes zu bedienen.