_ wies in der Untersuchung allerdings zutreffend darauf hin, dass es nicht dienlich gewesen wäre, am Kran eine Drehbegrenzung in der Weise vorzusehen, dass der Kranausleger nicht mehr in Richtung der Seilbahnstütze hätte drehen können. Denn in diesem Fall hätte der Kran den Abladeplatz der Materialseilbahn, welcher sich vom Kranturm aus gesehen in der Flucht zur Seilbahnstütze befand, gar nicht bedienen können (siehe oben E. II. 1.6. Bst.