Zum anderen war am Kran auch keine Dreh- bzw. Ausladungsbegrenzung angebracht; dadurch konnte der Kran – wie sich beim Unfall schicksalhaft zeigte – in den Bereich der Seilbahnstütze drehen und dort innerhalb des Seilbahntrassees Lasten ablassen (siehe oben E. II. 1.6. Bst. b/aa). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) aa) B.______ wies in der Untersuchung allerdings zutreffend darauf hin, dass es nicht dienlich gewesen wäre, am Kran eine Drehbegrenzung in der Weise vorzusehen, dass der Kranausleger nicht mehr in Richtung der Seilbahnstütze hätte drehen können.