Es steht dabei ausser Frage, dass er aufgrund seiner Ausbildung als Bauführer die vorgenannten Schutzbestimmungen kennen musste; demnach war ihm auch bekannt, dass er im Lichte von Art. 7 der Kranverordnung konkret die Verantwortung für einen sicheren Betrieb des hier angemieteten Baukrans (siehe oben E. I. 1. Bst. c) trug. Gemäss den Untersuchungsergebnissen steht jedoch fest, dass zum einen die am Unfallmorgen erfolgte Aufnahme des Kranbetriebs nicht mit den Verantwortlichen der Seilbahn abgesprochen war (siehe oben E. II. 1.4. Bst. d/bb). Zum anderen war am Kran auch keine Dreh- bzw. Ausladungsbegrenzung angebracht;