Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) B.______ war in seiner Funktion als Bauführer verantwortlich für die Baustelle, auf der sich der Seilbahnunfall zutrug (siehe oben E. II. 1.1. Bst. a). Von daher war er insbesondere auch für die Einhaltung der massgeblichen Sicherheitsvorgaben zuständig. Es steht dabei ausser Frage, dass er aufgrund seiner Ausbildung als Bauführer die vorgenannten Schutzbestimmungen kennen musste;