| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2.— a) Pflichtwidrig unvorsichtig – und damit fahrlässig – handelt, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Rechtsquelle der gebotenen Sorgfaltspflicht sind insbesondere einschlägige Normen von Bedeutung, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. In einem solchen Fall bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 30 zu Art. 12 StGB; siehe sodann oben