117 StGB strafbar gemacht. Die Vorinstanz übernahm im angefochtenen Entscheid im Ergebnis den Standpunkt der Anklage. Die Sorgfaltswidrigkeit von B.______ erkannte sie im Wesentlichen darin, dass er nicht sichergestellt habe, dass am Kran noch vor der Inbetriebnahme eine Schwenkbegrenzung eingebaut wird, nachdem während der Installation des Krans die Notwendigkeit einer Drehbegrenzung erkennbar geworden sei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2.— a)