___ und den Kranführer W.______ auf die mögliche Kollisionsgefahr mit der Seilbahn aufmerksam machen müssen. Ausserdem hätte er im Rahmen der ihm gemäss Art. 9 der Verordnung über die Unfallverhütung obliegenden Koordinationspflichten die Verantwortlichen der Seilbahn auf die Inbetriebnahme des Baukrans im Bereich der Seilbahn hinweisen müssen. Aufgrund seiner Ausbildung als Bauführer sei er in der Lage gewesen, die in Frage stehenden Risiken und Zusammenhänge zu erkennen und entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Indem er dies pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, habe er sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB strafbar gemacht.