_ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.1.— B.______ wird in der Anklage vorgeworfen, er hätte vor der Inbetriebnahme des Krans dafür besorgt sein müssen, dass am Kran eine Drehbegrenzung angebracht werde; hierzu wäre er speziell nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung verpflichtet gewesen. Zumindest aber hätte er den Vorarbeiter A.______ und den Kranführer W.______ auf die mögliche Kollisionsgefahr mit der Seilbahn aufmerksam machen müssen.