___ über Funk (siehe oben E. II. 1.4. Bst. e) mit den Verantwortlichen der Seilbahn Kontakt aufgenommen und sichergestellt hätte, dass für die Dauer des Abladens des Abbauhammers bei der Seilbahnstütze die Seilbahn überhaupt nicht in Betrieb genommen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.5.— Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind in Bezug auf das angeklagte Verhalten von A.______ keine ersichtlich.