Nur hätte er zuvor die ihm möglichen Massnahmen treffen müssen, um zu verhindern, dass es zu einer Kollision mit der Seilbahn kommt. Zunächst hätte er vom Kranführer verlangen müssen, dass er sich für die Ausführung des betreffenden Kranmanövers in den Führerstand auf dem Kran begibt, von wo aus er das Seilbahntrassee auf einer erheblich grösseren Distanz als vom Boden aus hätte überblicken können (siehe oben E. II. 1.3. Bst. d). Der Kranführer hätte diesfalls eine drohende Kollisionsgefahr frühzeitig erkennen und die Gefahrenlage noch rechtzeitig abwenden können. Im Übrigen aber hätte auch A.____