| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Indes ist die Entscheidung von A.______, den Abbauhammer bei der Seilbahnstütze abzulegen, weil ihm dieser Platz „einfach am idealsten“ erschien (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a), nicht von Grund auf als waghalsig zu bezeichnen. Nur hätte er zuvor die ihm möglichen Massnahmen treffen müssen, um zu verhindern, dass es zu einer Kollision mit der Seilbahn kommt.