| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Bereits in den obigen Erwägungen zum Sachverhalt wurde schliesslich dargelegt, dass die am Unfalltag defekte Funksteuerung an der Seilbahn keinen kausalen Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.4.— Das Unfallereignis, welches zum Ableben von G.______ geführt hat, wäre bei sorgfaltsgemässem Verhalten von A.______ vermeidbar gewesen.