im Unfalltod von G.______ hat sich in der Folge das sorgfaltswidrig und damit unerlaubt herbeigeführte Risiko verwirklicht. Weil er die Gefahr geschaffen hat, kann er sich daher nicht darauf berufen, bei erhöhter Vorsicht anderer wäre es nicht zum Unfall gekommen. Damit ist zugleich auch erklärt, dass allfällige Aufmerksamkeitsdefizite der Bahnangestellten nicht als vordringliche Unfallursache erscheinen, welche das Fehlverhalten von A.______ in den Hintergrund drängen würde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d)