An der Fahrlässigkeitshaftung von A.______ ändert ebenso wenig der Umstand etwas, dass der Maschinist an der Bergstation das Seilbahngefährt während der verhängnisvollen Talfahrt nicht ununterbrochen überwacht hat bzw. dass der tödlich verunglückte G.______ kein Funkgerät auf sich trug und während der Fahrt in der Kabine die Gefahrenlage mutmasslich zu spät erkannt hat und daher nicht mehr rechtzeitig die Notbremse hat ziehen können. Der Absturz der Seilbahnkabine wurde durch das fatale Kranmanöver bewirkt, welches von A.______ angeordnet worden war. Er hat vor Ort zusammen mit dem Kranführer W.______ eine offenkundige Gefahrensituation geschaffen; im Unfalltod von G._