Infolgedessen hat A.______ die Auswirkung seiner Anweisung, den Abbauhammer mit dem Kran zur Seilbahnstütze hinüber zu verlegen, in strafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Der Umstand, dass er von W.______ nicht auf die Gefährlichkeit des Kranmanövers hingewiesen worden ist, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, wurde doch oben eingehend dargelegt, dass er die Risikohaftigkeit des Manövers selber hätte erkennen können und müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) An der Fahrlässigkeitshaftung von A._