Gleichwohl steht hier ausser Frage und wurde von A.______ selber mehrmals bestätigt, dass er auf der Unfallbaustelle als Vorarbeiter eingesetzt war und in dieser Funktion am Unfalltag den Auftrag hatte, den Bauplatz einzurichten, damit die Betonierungsarbeiten für den neuen Seilbahnmast in Angriff genommen werden können (oben E. II. 1.2. und 1.3. Bst. a). Als Vorarbeiter aber war A.______ gegenüber den damals auf der Unfallstelle tätigen insgesamt drei Arbeitern, darunter auch der Kranführer W.______ (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a), durchaus weisungsbefugt; die drei Arbeiter waren A.______ zugeteilt bei der Ausführung des ihm übertragenen Auftrags. Infolgedessen hat A.______