| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | bb) W.______ hat in der Untersuchung rund ein Jahr nach dem Unfallereignis zu Protokoll gegeben, sein unmittelbarer Vorgesetzter auf der Unfallbaustelle sei der Bauführer. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemängeln, dass der Untersuchungsrichter vor dem Hintergrund der gesamten damaligen Ermittlungsergebnisse über die Widersprüchlichkeit dieser Aussage von W.______ einfach hinweggegangen ist und sie nicht geklärt hat. Gleichwohl steht hier ausser Frage und wurde von A.____