Folglich sei A.______ gegenüber W.______ auch nicht weisungsbefugt gewesen und habe ihm daher nicht vorschreiben können, wie er den Kran zu bedienen habe. Somit sei andererseits W.______ auch nicht verpflichtet gewesen, Anweisungen von A.______ entgegenzunehmen und dabei Kranmanöver auszuführen, welche der Sicherheit des Betriebs eines Krans widersprochen hätten. Aber selbst wenn A.______ gegenüber W.______ ein Weisungsrecht gehabt hätte, so wäre es an W.______ gelegen, die Ausführung des von ihm als „saugefährlich“ erkannten Manövers zu verweigern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | bb) W.__