Aufgrund der ins Auge springenden Offensichtlichkeit der Gefahr kann er sich darum entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nicht damit exkulpieren, dass am Kran keine Ausladungsbegrenzung installiert war und zudem keine klare Sicherheitsanweisungen bestanden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) aa) Der Rechtsvertreter von A.______ führte an der Berufungsverhandlung aus, der Kranführer W.______, welcher das risikobehaftete Manöver effektiv ausgeführt hat, sei seinem Mandanten überhaupt nicht unterstellt gewesen. Folglich sei A.______ gegenüber W.______