__ mit seiner Anordnung, den Abbauhammer mithilfe des Krans bei der Seilbahnstütze abzulegen, eine derart evidente Gefahrensituation herbeigeführt hat, dass er das Risiko seines Vorhabens aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres selber hätte erkennen und deshalb davon hätte absehen müssen. Aufgrund der ins Auge springenden Offensichtlichkeit der Gefahr kann er sich darum entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nicht damit exkulpieren, dass am Kran keine Ausladungsbegrenzung installiert war und zudem keine klare Sicherheitsanweisungen bestanden.