b/bb), der Unfall nicht hätte geschehen können. Ausserdem hätten verbindliche Sicherheitsanweisungen zum Betrieb des Krans im Bereich der Seilbahn auf jeden Fall bewirkt, dass alle Beteiligten vor Ort betreffend mögliche Gefahren sensibilisiert gewesen wären. Dennoch bleibt hier festzuhalten, dass A.______ mit seiner Anordnung, den Abbauhammer mithilfe des Krans bei der Seilbahnstütze abzulegen, eine derart evidente Gefahrensituation herbeigeführt hat, dass er das Risiko seines Vorhabens aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres selber hätte erkennen und deshalb davon hätte absehen müssen.