a) Es ist erstellt, dass zum Unfallzeitpunkt am Kran weder eine Drehbegrenzung noch eine Ausladungsbegrenzung eingebaut war (siehe oben E. II. 1.6. Bst. b). Zudem bestanden auch keine Anweisungen zur Koordination der Krantätigkeiten mit dem Betrieb der Seilbahn (siehe oben E. II. 1.4. Bst. d). Zwar ist gewiss, dass jedenfalls dann, wenn der Kran im Bereich der Seilbahnstütze keine Lasten hätte absenken können (sektorale Ausladungssperre; siehe dazu oben E. II. 1.6. Bst. b/bb), der Unfall nicht hätte geschehen können.