siehe dazu BSK-Niggli/Maeder, N 85 zu Art. 12 StGB). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.3.— Vorliegend haben auch nicht Umstände ausserhalb der Verantwortung von A.______ in einer Weise zum Unfall beigetragen, dass allein diese Faktoren, und nicht die von A.______ bewirkte Gefahrensituation, als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalltodes von G.______ erscheinen und dabei das eben als sorgfaltswidrig erkannte Verhalten von A.______ in den Hintergrund drängen würden: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |