| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) A.______ als langjähriger Bauarbeiter und zudem mit mehrjähriger Berufserfahrung auch im Seilbahnbau (siehe oben E. II. 1.2.) wäre in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen, den fatalen Geschehensablauf zumindest in groben Zügen vorherzusehen. Indem er das Risiko jedoch nicht bedacht und insofern ohne Bedenken den Abbauhammer mithilfe des Krans bei der Seilbahnstütze deponierte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig (unbewusste Fahrlässigkeit; siehe dazu BSK-Niggli/Maeder, N 85 zu Art. 12 StGB).