Wie soeben dargelegt, war das von A.______ angeordnete Kranmanöver (Abladen des Abbauhammers unmittelbar bei der Seilbahnstütze, obwohl der Seilbahnbetrieb nicht eingestellt war) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens objektiv geeignet, den Absturz einer herannahenden Seilbahnkabine mit tödlichen Folgen für einen mitfahrenden Passagier zu bewirken oder jedenfalls zu begünstigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) A.__