Für die Wahl des Ablageortes bei der Stütze 1 bestand keine zwingende Notwendigkeit. Der Abbauhammer hätte auch an eine andere Stelle verbracht werden können; der Platz bei der Stütze 1 schien A.______ „einfach am idealsten“ (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) In der Folge standen A.______ und der Kranführer W.______ am Fuss der Seilbahnstütze und schickten sich an, über ihnen den Abbauhammer praktisch um Handbreite am Seilbahntragseil vorbei herabgleiten zu lassen;