3.2.— Der Standpunkt von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz ist zutreffend. A.______ hätte aus den nachfolgenden Gründen bei pflichtgemässer Sorgfalt den Geschehensablauf, welcher vorliegend zum Tod des Seilbahnmaschinisten G.______ geführt hat, erkennen können und müssen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2.1.— a) A.______ hatte am Unfalltag in seiner Funktion als Vorarbeiter den Auftrag, die Baustelle für den Aufbau eines neuen Seilbahnmastes (Bauseilbahn 1) einzurichten.