| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Beurteilung des Tatverschuldens von A.______ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.1.— Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz lasten dem Beschuldigten A.______ an, dass er durch das von ihm als Vorarbeiter veranlasste Kranmanöver, den Abbauhammer bei der Stütze 1 direkt unter den Tragseilen der Seilbahn zu deponieren, eine Gefahrensituation geschaffen habe, was er bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |