_ ist sodann hinzuzufügen, dass die eben aufgezeigten Grundsätze – insbesondere die Vorhersehbarkeit des Erfolgs als Grundvoraussetzung – auch für das unechte Unterlassungsdelikt gelten. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2011 vom 31. Januar 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 130 E. 2a S. 133). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Beurteilung des Tatverschuldens von A.___