| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.3.— Mit Blick auf die Anklage gegen den Beschuldigten B.______ ist sodann hinzuzufügen, dass die eben aufgezeigten Grundsätze – insbesondere die Vorhersehbarkeit des Erfolgs als Grundvoraussetzung – auch für das unechte Unterlassungsdelikt gelten.