| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Ist auch die Frage der Adäquanz in Bezug auf die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs zu bejahen, so ist abschliessendes Erfordernis für die Strafbarkeit des Verhaltens, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei für die Zurechnung des Erfolgs ausreichend ist, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete.