Diese Umstände müssen derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Ist auch die Frage der Adäquanz in Bezug auf die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs zu bejahen, so ist abschliessendes Erfordernis für die Strafbarkeit des Verhaltens, dass der Erfolg auch vermeidbar war.