Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann wie namentlich den allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde.