Gallen 2013, N 29 zu Art. 12, mit Hinweisen). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann wie namentlich den allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt.