| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten B.______ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Unfallkran habe mit einer Hubgeschwindigkeit von 7,5 m/min operiert. Diese Darlegung lässt sich allerdings anhand der in den Akten verfügbaren technischen Angaben so nicht erhärten. Ebenso dürfte auch B.______ selber bei seiner Befragung vor Obergericht eher von einer zu geringen Hubgeschwindigkeit ausgegangen sein, als er die Dauer der einzelnen Sequenzen des fatalen Kranmanövers zeitlich einschätzte. Immerhin aber ist zu bedenken, dass A.______ und W.______