Damit der Kran den Abladeraum der Materialseilbahn, welcher praktisch an das Kranfundament anschloss, bedienen konnte, musste der Kran in nördliche Richtung schwenken. In dieser Position reichte dann der Ausleger des Krans über die weiter nördlich verankerte Stütze 1 der Seilbahn hinaus, wobei der Ausleger die Stütze 1 sowie das Bahntragseil um mehrere Meter überragte. Demgemäss wies der Beschuldigte B.______ darauf hin, dass der Kranausleger „automatisch auch in den Bereich“ der Seilbahn gelange, wenn mit dem Kran eine Last von der Materialseilbahn angehoben werde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | e)