_ wegen einer möglichen Kollision des Kranauslegers mit den Seilen der Seilbahn und der Materialseilbahn bezogen sich indes, wie dessen Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung darlegte, nicht auf die Unglücksstelle bei der Stütze 1, sondern auf einen Bereich weiter bergwärts; weil dort die Seile der Bahnen steil anstiegen, sei erkannt worden, dass der Kranausleger bei entsprechender Anspannung der Seile unter Belastung [also während der Fahrt eines Seilbahngefährts] die Seile touchieren könnte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d)