c) Der Beschuldigte B.______ führte in der Untersuchung aus, es sei vorgesehen gewesen, beim Kran eine Schwenkbegrenzung einzubauen. Allerdings hätten die Sperrbereiche überhaupt erst evaluiert werden müssen; dazu habe vorab einmal beobachtet werden müssen, wie sich die Seile der Materialseilbahn und der Seilbahn im Lichtraumprofil unter Vollbelastung effektiv verhalten würden. Die Bedenken von B.______ wegen einer möglichen Kollision des Kranauslegers mit den Seilen der Seilbahn und der Materialseilbahn bezogen sich indes, wie dessen Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung darlegte, nicht auf die Unglücksstelle bei der Stütze 1, sondern auf einen Bereich weiter bergwärts;