Die Bauleitung hatte mit Bezug auf die Materialseilbahn und den Baukran verbindlich angeordnet, wie diese nebeneinander zu operieren hatten. Konkret musste der Maschinist der Seilbahn sich über Funk vor jedem Lastentransport vom Kranführer bestätigen lassen, dass das Trassee an der Baustelle bei der Stütze 1 frei ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.6.— Keine Dreh- und Ausladungsbegrenzung am Kran | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | a) Der auf der Unfallbaustelle installierte Turmkran hatte eine Höhe von 42 Metern;