Der Beschuldigte A.______ erwähnte anlässlich seiner Befragung vor Verhöramt, dass er unmittelbar nach dem Absturz der Seilbahnkabine über Funk „Kontakt mit der Bahn aufgenommen“ und sich erkundigt habe, ob in der Kabine eine Begleitperson mitgefahren sei. Auch der an der Unfallstelle anwesende Baggerführer gab zu Protokoll, dass er nach dem Unglück sogleich per Funk den Beschuldigten B.______ (Bauführer) kontaktiert habe. Insofern steht fest, dass es von der Baustelle bei der Stütze 1 aus möglich war, Funkverbindung sowohl zu den Verantwortlichen der Seilbahn wie auch zur Bauleitung aufzunehmen.