Zwischen den zuständigen Personen für die Seilbahn und den Bauarbeitern bei der Stütze 1 bestand keine eigens angeordnete Funkverbindung, über welche miteinander über den Betrieb der Seilbahn bzw. die konkreten Vorgänge auf der Baustelle kommuniziert worden wäre. Die Bahnverantwortlichen erklärten zudem in der Untersuchung, ihnen sei zum Unfallzeitpunkt gar nicht bewusst gewesen, dass der Baukran bei der Stütze 1 überhaupt schon in Betrieb genommen worden sei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | e) Der Beschuldigte A.__