Dazu aber hätte wohl kaum Veranlassung bestanden, wären sie im Glauben gewesen, die Bahn fahre nur zu genau bestimmten Zeiten und es bestehe momentan ein Zeitfenster, um ohne Kollisionsgefahr den Abbauhammer bei der Stütze 1 der Seilbahn zu deponieren. In der gesamten Untersuchung sowie im bisherigen gerichtlichen Verfahren wurde denn auch nie von einem Beteiligten geäussert, dass die Seilbahn auf ihrer Unfallfahrt zu einem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, als mit einem Bahnbetrieb überhaupt nicht habe gerechnet werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) aa)