Zur Klarheit bleibt noch Folgendes anzufügen: In den Untersuchungsakten sowie in deren Wiedergabe im angefochtenen Entscheid wird verschiedentlich ausgeführt, A.______ und W.______ hätten das Kranseil mit dem angehängten Abbauhammer innerhalb der Fahrspur der Seilbahn zu Boden gelassen. Der Rechtsvertreter von A.______ machte in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung geltend, indem offensichtlich davon ausgegangen werde, das Kranseil mit dem Abbauhammer sei zwischen den beiden Tragseilen heruntergelassen worden. Dies trifft jedoch nicht zu.