Vorab sollte der Platz rund um den am Felsgrat positionierten Kran freigeräumt werden, da vorgesehen war, dort das Terrain aufzuschütten und einen Materialplatz zu installieren. B.______ erwähnte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er bezüglich des konkreten Auftrags keine näheren Anweisungen erteilt habe, „weil sie [A.______ und der Kranführer W.______] von ihrer Ausbildung her selber wussten, was zu tun war“. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.2.— Funktion und Stellung von A.