zur Anfechtung des Freispruchs von Z.______ nicht legitimiert sei, weshalb auf seine Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werde. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts ist in der Folge beim Bundesgericht keine Beschwerde erhoben worden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 7.— Am 22. Mai 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor Obergericht statt. In der Folge fällte das Obergericht am 19. Dezember 2014 seinen Entscheid, der gestützt auf Art. 84 Abs. 3 StPO im Einverständnis mit den Parteien schriftlich eröffnet wird.