Hinsichtlich der Rechtsmittel von B.______ und A.______ verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, zumal die Vorinstanz hier ihren Anträgen gefolgt bzw. im Strafpunkt sogar darüber hinausgegangen war. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Die erstinstanzlich ebenfalls verurteilten X.______ und Y.______ haben den Entscheid der Vorinstanz nicht an das Obergericht weitergezogen; deren Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit.